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   SG Aachen, 13.05.2009 - S 19 SO 21/08   

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SG Aachen, 13.05.2009 - S 19 SO 21/08 (https://dejure.org/2009,20139)
SG Aachen, Entscheidung vom 13.05.2009 - S 19 SO 21/08 (https://dejure.org/2009,20139)
SG Aachen, Entscheidung vom 13. Mai 2009 - S 19 SO 21/08 (https://dejure.org/2009,20139)
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  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus SG Aachen, 13.05.2009 - S 19 SO 21/08
    Unter Auszahlung ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht der konkrete Zahlungsweg zu verstehen, sondern vielmehr - wie das BSG klargestellt hat (BSG, Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 8/06 R, juris Rn. 22 m.w.N.) die Erbringung an den Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten.
  • BSG, 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - Zugunstenverfahren - keine

    Auszug aus SG Aachen, 13.05.2009 - S 19 SO 21/08
    Was die Rechtslage nach dem GSiG in den Jahren 2003 und 2004 angeht, so sprechen gute Gründe dafür, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X abweichend von der Rechtslage bei der "regulären" Sozialhilfe nach dem Bundessozailhilfegesetz (BSHG) auch insoweit anzuwenden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.08.2008, B 8 SO 26/07 R).
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 144/04

    Anrechnung; Bedarf; Behinderter; Einkommen; Einkommensteuerrecht; Eltern;

    Auszug aus SG Aachen, 13.05.2009 - S 19 SO 21/08
    Insbesondere reicht insoweit nicht aus, dass das Kindergeld in einen "gemeinsamen Topf" fließt, aus dem der Aufwand für den Lebensunterhalt des Kindes und des Kindergeldberechtigten bestritten wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.09.2004, 12 LC 144/04).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2004 - 12 B 1577/03

    Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung und

    Auszug aus SG Aachen, 13.05.2009 - S 19 SO 21/08
    Das Kindergeld steht grundsätzlich den Eltern und nicht dem Kind zu und ist deswegen regelmäßig nicht bei dem Kind als Einkommen anzurechnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2004, 12 B 1577/03).
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